Gefährdungsbeurteilung

Die Verpflichtung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie das Erstellen der Betriebsanweisungen sind für alle Arbeitgeber im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und erweitert in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geregelt und beschrieben.

Der §5 ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen und konkretisiert mögliche Gefahrenursachen und Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung. Der §6 verpflichtet Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren und eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. geeignete Fachfirmen, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen. Im Zuge unserer Inspektions- und Wartungsarbeiten, bieten wir Ihnen speziell für die Schachtbauwerke in der Trinkwasserversorgung die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 und §6 an.