Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. ALLGEMEINES:
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hawle Service GmbH gelten ausschließlich und sind Inhalt aller Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge des Unternehmens. Allenfalls bestehende AGB des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt und können nur durch schriftliche Zustimmung Gültigkeit erlangen. Widerspricht der AG diesen AGB, lässt jedoch die Ausführung des Auftrages (Lieferung/Montage) zu, erlangen diese AGB jedenfalls Geltung.
2. Diese AGB finden ausschließlich auf unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung.
3. Ein Vertrag mit der Hawle Service GmbH (HRB 25369) – im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt - entsteht entweder durch gemeinsames Fertigen eines schriftlichen Auftrages oder durch Angebotsstellung und schriftlicher Auftragsbestätigung.


2. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Der Preis sämtlicher Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und versteht sich stets in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Zahlungen des AG sind – mangels besonderer Vereinbarung – ohne jeden Abzug binnen 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf das Konto des AN zu leisten.
3. Werden vom AG über den Vertrag hinaus, vor oder bei Durchführung von Arbeiten, zusätzliche mündliche/schriftliche Aufträge erteilt, so gelten für diese angemessene Preise. Das Gleiche gilt für Leistungen, die vom AN erbracht werden, die unbedingt zur Leistungsdurchführung notwendig sind (auch wenn sie im Auftrag nicht enthalten sind).
4. Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zu dem vereinbarten Vertragspreis berechnet, sofern sie nicht im konkreten Auftrag ganz oder teilweise ausdrücklich enthalten sind.
5. Anfahrtskosten und Anfahrtszeiten zum Ort der zu erbringenden Leistung werden nach Aufwand und Zeit berechnet, sofern sie nicht im konkreten Auftrag ausdrücklich enthalten sind.
6. Die Angebote und Kostenvoranschläge des AN setzen voraus, dass für die Leistungsdurchführung die notwendigen Grundlagen an Ort und Stelle vorhanden sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass diesbezüglich Mängel bestehen, ist der AN berechtigt, den Mehraufwand angemessen zu verrechnen.
7. Der AN ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn vom Willen des AN unabhängige Faktoren eintreten, die eine Erhöhung rechtfertigen (Lohnkosten durch Gesetz, Materialkosten-erhöhungen beim Lieferanten, etc).
8. Liefert der AN an den AG Waren, so bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des AN. Verkauft der AG die Waren weiter, so ist er verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt an den Käufer der Ware weiter zu übertragen. Die Kaufpreisforderung ist unaufgefordert abzutreten, wenn noch keine Zahlung durch den AG erfolgt war.
9. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288, 247 BGB in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom AG zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den AN bleibt vorbehalten. Zahlungsverzug berechtigt den AN die Liefer- und Zahlungskonditionen zu ändern.


3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
1. Der Umfang der Leistung ergibt sich – mangels besonderer Vereinbarung – aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des AG. Zumutbare Leistungsänderungen die sachlich gerechtfertigt und geringfügig sind, gelten vorweg als genehmigt.
2. Der AG hat die Pflicht, dem AN die genaue Anschrift rechtzeitig mitzuteilen. Für dabei auftretende Fehler des AG übernimmt der AN keine Haftung. Etwaige Mehrkosten hat der AN zu tragen.
3. Die Angabe bestimmter Fristen und Termine steht unter dem Vorbehalt, dass der AN selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Werden dabei Verzögerungen erkennbar, teilt der AN dies dem AG sobald als möglich mit.
4. Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen geltend nicht als garantiert. Sie verschieben sich durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und nicht verschuldete Verzögerungen durch den Zulieferer des AN oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des AN liegen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der AN dem AG baldmöglichst mitteilen. Bei Verzug des AN hat der AG schriftlich eine Nachfrist von 14 Werktagen zu setzen. Der Kunde kann in diesem Fall vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn ihm eine weitere Bindung an den Vertrag unzumutbar ist.
5. Der AN ist grundsätzlich in der Durchführung des Auftrages frei, er kann daher die Anzahl des Personals, die Art der Durchführung, die Art des Materials samt Verarbeitung frei wählen, es sei denn, im Auftrag ist eine besondere Ausführung vereinbart oder der AG erteilt besondere Weisungen. Der AN ist berechtigt, sich befugter Subunternehmer zur Ausführung der Reparatur- und Serviceleistungen zu bedienen.
6. Die Warnpflicht des AN beschränkt sich auf die von den durchzuführenden Arbeiten unmittelbar betroffenen Bereiche, nicht jedoch auf mittelbare Umstände und örtliche Gegebenheiten, die indirekt durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten. Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des AG den anerkannten Regeln der Technik, wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach der Weisung gewünscht, so ist der AN von jeglicher Haftung befreit.
7. Der AG ist zur Mitwirkung bei der Leistungsausführung verpflichtet und hat alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen. Der AG hat aus Eigenem die nötigen Angaben im Leistungsbereich, verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art, sowie mögliche Störungsquellen, Gefahrquellen bekanntzugeben. Darüber hinaus hat er auf Besonderheiten hinzuweisen, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht erwartet werden können. Tritt aufgrund einer unterbliebenen Mitwirkungspflicht beim AG ein Schaden ein, ist der AN von der Haftung befreit. Für vom AG beigestelltes Material oder Geräte besteht keinerlei Haftung des AN.
8. Verzögert sich der Beginn oder die Fortsetzung der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände oder verletzt er seine Mitwirkungspflicht, so sind alle Leistungsfertigstellungstermine entsprechend verschoben.


4. UNTERBLEIBEN DER LIEFERUNG ODER AUSFÜHRUNG:
1. Unterbleibt die Leistung vollständig oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer 15 %-Pauschale des Nettoauftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wird.
2. Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung durch den AG oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag mehr ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt – unter Abzug von ersparten Materialkosten – zu leisten.
3. Wird die Ausführung der Arbeiten durch den AG nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.

5. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG:
1. Bei nachweislich nicht vollständigen oder nicht vertragsgemäß ausgeführten übertragenen Leistungen hat der AN die Wahl diese kostenlos nachzuholen oder nachzubessern (Nacherfüllung). Etwaige Beanstanden sind dem AN unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
2. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ab Durchführung der jeweiligen Serviceleistung.
3. Der AG hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
4. Für dem AG im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügten Schäden haftet der AN im Höchstmaß des bestellten Auftragswertes und nur bei groben Verschulden des AN und dessen tätigen Ausführenden. Ausgenommen hiervon sind Personenschäden, für welche der AN bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
5. Die Haftung des AN ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der AG gelieferte Waren/Material unsachgemäß behandelt, lagert, vorgeschriebene Wartungen nicht durchführt, Bedienungs-anleitungen nicht befolgt oder die technischen Geräte überbeansprucht, sowie für natürliche Abnützung und Verschleiß.
6. Hat der AG eine eigene Versicherung, so ist er verpflichtet, diese zuerst in Anspruch zu nehmen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
1. Nebenabreden und spätere Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Insbesondere haben mündliche Zusagen durch Mitarbeiter nur dann Wirkung, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt und in den Vertragsinhalt aufgenommen werden.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der damit zusammen hängenden Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen kann der AG nur geltend machen, soweit seine behaupteten Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch den AN anerkannt sind.
4. Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des AN.
5. Für den Vertrag gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechtes. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.


Stand 01.06.2017